SG Victoria Seifhennersdorf e.V.
Satzung
Stand: 06.11.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein wurde im Jahr 1993 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Mittlerweile erfolgt die Registrierung beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 14300.
(2)
Der Verein hat sich 2025 den neuen Namen „SG VICTORIA Seifhennersdorf e.V.“ gegeben, um die Änderung der sportlichen Ausrichtung klarzustellen.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Seifhennersdorf.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel des Vereins ist es, Sportarten zu betreiben. Insofern können für einzelne Sportarten Abteilungen gebildet werden.
(3)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und den Betrieb und die Erhaltung der Sportanlagen samt Gebäuden. Die Förderung der Jugend, sowie der Wettkampfbetrieb und ein reges Vereinsleben werden angestrebt.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
a)
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
b)
Natürliche und juristische Personen können passive/ fördernde Mitglieder werden. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch materielle oder finanzielle Beiträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vorstand.
(2)
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch mindestens einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3)
Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss rückwirkend zum ersten Tag des Beitrittsmonats.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken.
(2)
Ab Vollendung des 18.Lebensjahres hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht (darf kandidieren und gewählt werden). Unabhängig hiervon kann ein Jugendsprecher gewählt werden.
(3)
Das aktive Mitglied hat auch das aktive Wahlrecht (Stimmrecht), welches bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter stellvertretend ausübt oder die Zustimmung zur persönlichen Ausübung durch den Minderjährigen erteilt.
(4)
Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Sorgfalt und Rücksichtnahme und der vereinsseitig festgelegten Voraussetzungen zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(5)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und bei der Erhaltung und Pflege der Trainingsstätte zu helfen.
(6)
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und im Voraus fällig werdende monatliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Deren Höhen werden vom Vorstand festgelegt, durch die Mitgliederversammlung genehmigt und in die Beitrags- und Finanzordnung aufgenommen. Der Vorstand wird ermächtigt, aus besonderen Gründen einzelnen Mitgliedern auf Antrag die Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(7)
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, durch den Vorstand beschlossen werden.
(8)
Für die Mitglieder sind diese Satzung und derzeit bestehende sowie noch zu beschließende Ordnungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Ordnungen und Beschlüsse sind nicht Bestandteil der Satzung, dürfen dieser aber nicht widersprechen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insofern ausgeschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(2)
Der Austritt ist in Schriftform, frühestens zum Ende des laufenden Monats, gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3)
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, insbesondere wenn das Mitglied das Ansehen, den Frieden oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Beitrag trotz Mahnung nicht leistet.
(4)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Noch zu leistende Beitragspflichten bleiben bestehen.
§ 6 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand (vertretungsberechtigter und erweiterter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
(2)
Voraussetzungen für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
§ 7 Vorstand
(1)
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, welche einzelvertretungsbefugt sind.
(2)
Darüber hinaus sollte neben dem vertretungsberechtigten Vorstand ein erweiterter Vorstand gebildet werden, je nach Arbeitsumfang, insbesondere durch den Schatzmeister.
(3)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung eines Jahresberichts
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
e)
Ausschluss von Mitgliedern
(5)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen sollen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder (aus vertretungsberechtigtem und erweitertem Vorstand) anwesend ist. Dabei ist auch eine fernmündliche oder digitale Abstimmung möglich. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(7)
Durch Vorstandsbeschluss kann die Vertretung im Rechts- und Öffentlichkeitsverkehr, sowie die Durchführung von Beschlüssen oder der Geschäftsbetrieb auf einzelne Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Dritte übertragen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)
Änderungen der Satzung,
b)
die Genehmigung der Beitrags- und Finanzordnung,
c)
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d)
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e)
die Auflösung des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, aber zumindest alle 3 Jahre stattfinden. Sie soll möglichst im ersten Quartal vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3)
Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung statt in Präsenz auch in anderer Form, insbesondere digital stattfinden. Dies entscheidet der Vorstand.
(4)
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Versammlungsleiter ist ein Mitglied, welcher durch die Versammlung bestimmt wird, sofern nicht der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied diese Tätigkeit wahrnimmt. Dieser hat das Hausrecht und kann Gäste zulassen, da die Versammlung nicht öffentlich ist.
(7)
Über die Beschlüsse wird in offener Abstimmung entschieden. Wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen, ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(8)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es kann in Textform geführt werden.
§ 9 Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Der Kassenprüfer hat die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3)
Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
(4)
Die Prüfungsergebnisse sind zu protokollieren.
§ 10 Satzungsänderungen
(1)
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2)
Der Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Beschlussfassung
(1)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Jedes anwesende aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
(2)
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.
§ 12 Vermögensbindung
(1)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
(2)
Das Vermögen fällt, soweit es die vereinseigenen Sportanlagen samt Gebäuden betrifft, an die Gemeinde Seifhennersdorf.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Liquidatoren zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
(1)
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung auf Grund von Anforderungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden zu beschließen und eintragen zu lassen.
(2)
Die vorige Satzung von 2022 wurde in § 1 (2) und § 2 (2) angepasst und somit durch diese Satzung abgelöst.
Seifhennersdorf, 06.11.2025